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Fragen zum Genehmigungsverfahren für private Endgeräte

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) bestimmt auch die Voraussetzungen, unter denen Lehrkräfte Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern auf privaten digitalen Geräten verarbeiten dürfen (§ 2 Abs. 2 VO DV I).

Dies ist nur zulässig, soweit es zur Erfüllung schulischer Aufgaben erforderlich ist. Dazu bedarf es einer qualifizierten Genehmigung der Schulleitung (vgl. Genehmigungsvordruck lt. Dienstanweisung ADV), in der alle rechtlichen und technischen Bedingungen verbindlich vorgegeben sind. Welche Daten überhaupt auf Privatgeräten verarbeitet werden dürfen, ist restriktiv in Anlage 3 der VO-DV I enumerativ festgelegt.

Eine solche Genehmigung zu erteilen ist jedoch nicht zulässig, wenn ein persönliches dienstliches Gerät zur schulischen Nutzung ausgehändigt wurde. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines Dienstgeräts.

Trotz Ausstattung mit einem dienstlichen Gerät kann die Nutzung von Privatgeräten nur in begründeten, zu dokumentierenden Einzelfällen vorübergehend von der Schulleitung zugelassen werden, soweit dies zur vollumfänglichen schulischen Verarbeitung per­sonenbezogener Daten erforderlich ist und die datenschutzgerechte Verar­beitung entsprechend der für die Nutzung von Privatgeräten geltenden Standards gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 7 VO-DV I).

Der vorübergehende Charakter muss dem sachlichen Grund geschuldet sein. Relevant ist insoweit, wie lange der Einsatz mangels anderweitiger technisch realisierbarer Software-Möglichkeit bzw. mangels Verfügbarkeit eines dienstlichen Gerätes, das die schulisch notwendige Aufgabenerfüllung ermöglicht, erforderlich ist. Dies zu entscheiden liegt in der Verantwortung der Schulleitung.

Vorrangig ist bereits bei der Planung der schulischen IT-Ausstattung in Abstimmung mit dem Schulträger zu berücksichtigen, dass darüber die schulisch notwendigen Anwendungen technisch leistbar sind. Dabei können sowohl die persönlichen dienstlichen Endgeräte als auch weitere Geräte, etwa in der Schule vorhandene Ausstattung, berücksichtigt werden. Alternativ ist der Einsatz anderweitiger Hard- bzw. Software zu prüfen.

Die Beratung der Schulen erfolgt durch die zuständigen Datenschutzbeauftragten.


Muss ich die neue Genehmigung unterschreiben, oder hat meine alte Erklärung auch weiterhin Bestand? (2)

Frühere gemäß § 2 Abs. 2 VO DV I erteilte Genehmigungen haben weiterhin Bestand. Dies gilt auch beim Wechsel der Leitung der Schule oder der Leitung des ZfsL. Wenn Zweifel bestehen, ob solche früheren Genehmigungen wirklich noch ausreichen, sollten Leitungen in Erwägung ziehen, neue Genehmigungen nach dem Vordruck zu erteilen.

Im Übrigen sind neue Genehmigungen oder Anpassungen an die bestehenden immer dann erforderlich, wenn sich zu den individuell anzugebenen Daten Änderungen ergeben haben. Bei neu zu erteilenden Genehmigungen ist die jeweils aktuelle Fassung des Genehmigungsvordrucks zu verwenden.

Wann müssen erteilte Genehmigungen erneuert werden? (3)

Bestehende Genehmigungen müssen bei Änderung der verwendeten Endgeräte an die dann aktuelle Fassung angepasst werden.

Sind einschränkende Anmerkungen im Antrag zulässig? (4)

Anpassungen des Genehmigungsvordrucks durch einschränkende Anmerkungen einer Lehrkraft z. B. in Bezug auf die verfügbare Sicherheitssoftware des individuell verwendeten Gerätes oder weitergehende Konkretisierungen der Schulleitung sind durchaus zulässig. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Schulleitung, ob sie die Genehmigung auf Basis der Änderungen erteilt, denn das Mindestmaß an notwendigen Maßnahmen zum Datenschutz darf nicht unterschritten werden. Dabei sollte sie sich von der bzw. dem zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten beraten lassen.

Wo werden die Anträge gesammelt? (101)

Es gehört zum Verantwortungsbereich der Lehrkräfte, sich für die Nutzung ihrer Privatgeräte eine Genehmigung der Schulleitung erteilen zu lassen. Falls erforderlich, muss diese auch nachgewiesen werden können. Es ist daher ratsam, ein Exemplar zu den eigenen Unterlagen zu nehmen. Daneben ist ein Exemplar in die persönliche Schulakte der Lehrkraft in der Schule aufzunehmen (vgl. §5 Abs. 2 VO DV II).

Wer genehmigt den Einsatz privater Endgeräte, wenn eine Lehrkraft an mehreren Schulen tätig ist?

Die Genehmigung zur Nutzung von privaten ADV-Geräten ist von der Schulleitung auszufüllen, die für die personenbezogenen Daten der konkret zu beschulenden Schülerinnen und Schüler verantwortlich ist. Sofern Lehrkräfte z.B. wegen Teilabordnung oder als HSU-Lehrkraft an mehreren Schulen tätig sind, kann als Behelf für die Praxis wie folgt vorgegangen werden:
  • Die Schulleitung der Stammschule erteilt ihrer Lehrkraft eine Genehmigung zur Nutzung eines privaten ADV-Gerätes für die Verarbeitung von personenbezogenen Schülerdaten der Stammschule.
  • Die Lehrkraft legt diese ausgefüllte Genehmigung auch den Schulleitungen der anderen Schulen vor. Diese Schulleitungen zeichnen nur den Teil D des Genehmigungsvordrucks gegen, unter Angabe von Name/Adresse der Schule.
  • Die Lehrkraft verfügt somit über eine qualifizierte Genehmigung zur Verarbeitung der erforderlichen Schülerdaten, die in den darin genannten Schulen von ihr unterrichtet werden. Die Genehmigung zur Nutzung des Privatgerätes umfasst die in Anlage 3 zur VO DV I genannten Daten.

Es muss nicht in jeder der anderen Schulen eine vollständige Genehmigung vorgehalten werden; die Genehmigung wird der Lehrkraft als Person erteilt und ein Exemplar ist in ihrer persönlichen Akte in ihrer Stammschule abzulegen [vgl. § 5 Abs. 2 VO DV II i.V.m. Anlage 2 Nr. IV 8].

Wer genehmigt Schulleitungen die Anträge? (100)

Es ist in den schulischen Regularien zum Datenschutz nicht vorgesehen, dass die Schulaufsbehörde eine solche Genehmigung für Schulleitungen zu erteilen hat.

Zur eigenen Sensibilisierung sollte die Schulleitung sich an den Inhalten des Genehmigungsvordrucks orientieren. Sie kann sich zudem von den schulischen Datenschutzbeauftragten beraten lassen.

Bis wann müssen die Anträge abgegeben werden? (99)

Die Genehmigung muss vorliegen, sobald Daten auf den privaten Endgeräten verarbeitet werden sollen.

Wie soll eine Schulleitung reagieren, wenn Genehmigungen nicht unterzeichnet werden? (41)

Keine Lehrkraft ist verpflichtet, private Endgeräte für dienstliche Zwecke zu nutzen. Die Schulleitung sollte das Kollegium jedoch darauf hinweisen, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern auf Privatgeräten ohne Genehmigung nicht zulässig ist.

Gleiches gilt für die Verarbeitung der Daten von Lehramtsanwärterinnen und –anwärtern und Lehrkräften in Ausbildung auf Privatgeräten der mit Ausbildung betrauten Personen (vgl. § 2 Abs. 4 VO DV II).

Das verpflichtende Formular ist laut DSGVO schon wieder veraltet - wie geht es jetzt weiter? (1)

Die Anpassung des Genehmigungsformulars steht auf der aktuellen Agenda, das bestehende Dokument kann jedoch bis zur Bereitstellung der überarbeiteten Fassung weiterhin verwendet werden.

Wie wird sichergestellt, dass die geforderten Maßnahmen von den Lehrkräften umgesetzt werden? (18)

Die Umsetzung liegt in der Eigenverantwortung der Lehrkraft. Es ist praktisch nicht möglich, dass eine Schulleitung die Einhaltung dienstlicher Pflichten jeder einzelnen Lehrkraft ständig kontrolliert, sei es an dienstlich zur Verfügung gestellten oder sei es an privaten Endgeräten. Ebenso ist es auch nicht gewährleistet, dass die vom Schulträger zur Verfügung gestellte Hard- und Software von der Schulleitung ständig auf die Einhaltung der Informationssicherheits- und Datenschutzvorgaben überprüft wird. Vorhandener Qualifizierungsbedarf sollte in der Schule festgestellt und durch entsprechende Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen gedeckt werden. Zusätzlich kann die Schule und können einzelne Lehrkräfte bei allgemeinem Beratungsbedarf auf die Unterstützungsangebote der behördlichen Datenschutzbeauftragten für die Schulen, der Medienberaterinnen und Medienberater und der Medienberatung NRW zurückgreifen.

Wer darf die privaten Geräte auf Umsetzung der geforderten Maßnahmen prüfen? (20)

Die geregelten Bedingungen in der Genehmigung beinhalten selbstverständlich nicht die Berechtigung, private Endgeräte von Lehrkräften persönlich zu überprüfen.

Wie wird im Schadensfall nachgewiesen, dass die geforderten Maßnahmen umgesetzt wurden? (21)

Die Art und Weise des Nachweises hängt vom Einzelfall ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich kann nur die Lehrkraft selber den Nachweis erbringen, ob und welche Maßnahmen sie umgesetzt hat.

Wie verhält es sich mit der Diskrepanz zwischen verbindlichem Genehmigungsvordruck des MSB gegenüber den Bedenken der LDI zum Einsatz von Privatgeräten? (32)

Die Bedenken der LDI sind dem Ministerium für Schule und Bildung bekannt. Angesichts des Umstands, dass Lehrkräfte traditionell einen Teil ihrer dienstlichen Tätigkeit zu Hause erbringen, ist Absicht des MSB, Lehrkräften am heimischen Arbeitsplatz auch den Einsatz privater ADV-Geräte zu ermöglichen.

Deshalb ist die Genehmigungspflicht vorgegeben. Sie beinhaltet u. a. die datenschutzrechtlich erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zu treffen sind. Die Lehrkraft ist damit verpflichtet, die personenbezogenen Schülerdaten nur für dienstliche Zwecke zu verarbeiten und die technischen und organisatorischen Vorgaben umzusetzen und einzuhalten.

Den Einsatz von Privatgeräten unter der Voraussetzung einer qualifizierten Genehmigung zu ermöglichen, ist aus Sicht des MSB vertretbar, um datenschutzrechtliche Anforderungen mit der Praxis und der fortschreitenden Digitalisierung vereinbaren zu können.

Dürfen Webanwendungen wie SchiLD oder LOGINEO NRW auch ohne Genehmigung auf privaten Endgeräten genutzt werden? (31)

Eine Genehmigung ist für die Nutzung eines privaten Endgerätes einzuholen, sobald Daten mit Personenbezug auf diesem verarbeitet werden sollen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VO DV I bzw. § 2 Abs. 4 VO DV II). Dieses gilt auch, wenn z. B. Webanwendungen mit personenbezogenen Daten nur aufgerufen werden; auch das reine Betrachten bzw. Lesen von Daten auf dem Bildschirm fällt bereits unter den Begriff der Datenverarbeitung.

Zu welchem Zweck wird die Seriennummer der Hardware auf dem Genehmigungsvordruck abgefragt? (9)

Die Seriennummer dient der Identifizierung eines genehmigten Gerätes und somit dem Nachweis, dass auf diesem Gerät personenbezogene Daten aus der Schule verarbeitet werden dürfen. Die Angabe kann zudem hilfreich sein, wenn z.B. über einen Schadensersatzanspruch bei Beschädigung eines Gerätes zu entscheiden ist.

Was soll als Seriennummer bei selbst zusammengestellten Rechnern angegeben werden? (10)

Bei selbst konfigurierten Geräten handelt es sich in der Regel um Desktoprechner, die nicht in der Schule, sondern im häuslichen Umfeld einer Lehrkraft zum Einsatz kommen. Hier ist die Seriennummer einer zentralen Hardwarekomponente, z. B. des Mainboards, anzugeben.

Muss der Abschnitt über die Verarbeitung von Daten von Referendarinnen und Referendaren auch von Lehrern ausgefüllt werden, die Gutachten im Rahmen des Ausbildungsunterrichts anfertigen? (98)

Lehrkräfte, die an Schulen in die Ausbildung von Lehramtsanwärterinnen, Lehramtsanwärtern oder Lehrkräften in Ausbildung eingebunden sind, benötigen für die Verarbeitung von Daten dieser Personen eine Genehmigung. Dazu wurde festgelegt, dass die Genehmigung - anders als im Vordruck vorgesehen - ebenfalls von der Schulleitung erteilt wird.

Bis zu einer entsprechenden Änderung des Genehmigungsvordrucks (die erst nach Änderung der VO DV II möglich sein wird) sind somit die Teile E und F des Genehmigungsvordrucks für diese Ausbildungslehrkräfte an Schulen im Einzelfall von der Schulleitung - und nicht von einer ZfsL-Leitung - zu unterzeichnen.


Seite zuletzt geprüft und aktualisiert: 24.September 2023

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