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Fragen zu besonders sensiblen Daten
Dürfen Gutachten, Zeugnisse etc. mit Pseudonymen auch ohne Genehmigung auf Privatgeräten erstellt werden? (76)
Sofern die Identität der Betroffenen soweit geschützt ist, dass ein Rückschluss auf die betreffende Person nicht möglich ist, ist dieses Vorgehen zulässig. Dies begegnet auch nach Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde (LDI) keinen datenschutzrechtlichen Bedenken. Zu beachten ist, dass in den entsprechenden Dokumenten nicht nur keine Klarnamen verwendet werden, sondern auch andere Daten mit Personenbezug zu pseudonymisieren sind. Denn ein Personenbezug kann sich auch durch Kombination verschiedener Informationen oder Zusatzwissen ergeben. Insgesamt ist daher darauf zu achten, dass abgesehen von eindeutig personenbezogenen Daten (z. B. Name, Geburtsdatum, Adresse) auch durch sonstige Angaben (wie z.B. ungewöhnlicher Bildungsweg, ausführliche Anamnese) kein Bezug zu einzelnen Personen herstellbar ist.
Die „Funktionstabelle“, also die Zuordnung eines Dokuments zu einer Person, darf nicht auf dem Privatgerät gespeichert werden. Denn sie müsste zwangsläufig personenbezogene Daten enthalten und deren Verarbeitung ist ohne die Genehmigung ja gerade nicht zulässig.
Ohne die Genehmigung zur Nutzung eines Privatgeräts für personenbezogene Schülerdaten ist die Zuordnungstabelle getrennt in analoger Form zu führen und vor unbefugtem Zugang geschützt aufzubewahren.
Dürfen Wortzeugnisse auf privaten Endgeräten erstellt werden, obwohl diese ja Verhaltensinformationen enthalten können? (37)
In Anlage 3 zur VO DV I sind abschließend die Daten aufgeführt, deren Verarbeitung auf Privatgeräten zulässig ist. Unter Abschnitt I Nr. 10 sind darin genannt: „Leistungsbewertungen in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet.“ „Leistungsbewertungen“ können nach Maßgabe des §48 Abs. 1 SchulG anstelle von Noten auch schriftliche Aussagen sein.
Die einzelne Lehrkraft hat also die Möglichkeit, Bewertungen und Textpassagen zu verarbeiten, die vorbereitend für spätere Zeugniseintragungen für ihre jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind, - allerdings nur bezogen auf die konkreten Fächer der Lehrkraft.
Der Personenkreis, der vollständige Zeugnisse (also sämtliche Angaben für alle Fächer und Zeugnisbemerkungen) auf Privatgeräten verarbeiten darf, ist unter Abschnitt II der Anlage 3 genannt. Dies sind Schulleitung bzw. Stellvertretung, Beauftragte sowie die Klassen-/Stufenleitung.