Fragen zu Foto- und Videoaufnahmen
Das Anfertigen von Fotos ist eine Datenerhebung, wenn auf solchen Personen abgebildet sind. Fotos sind daher nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig und sind – wie alle anderen auf Basis einer Einwilligung durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern erhobenen Daten mit Personenbezug – nach Wegfall des in der Einwilligungserklärung angegebenen Verarbeitungszweckes bzw. nach Widerruf der Einwilligung zu löschen.
Bild- und Tonaufnahmen des Unterrichts für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums (§120 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Hierzu sind die Betroffenen/Eltern vorab zu informieren; die Aufnahmen können nur erfolgen, wenn dem Vorhaben nicht widersprochen wurde.
Darüber hinaus sind Bild- und Tonaufnahmen von Schülerinnen und Schülern nur mit deren Einwilligung bzw. der Einwilligung der Eltern zulässig. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass Schülerinnen und Schülern, die einer Verarbeitung nicht zustimmen oder eine erteilte Einwilligung widerrufen, nachteilsfrei das erwartete Lernziel erreichen können.
Aufnahmen sind zu löschen, wenn diese für Unterrichtszwecke nicht mehr benötigt werden.
Beim Einsatz von schulischen Geräten ist sicherzustellen, dass Unberechtigte - z. B. die nächste die Geräte verwendende Lerngruppe - keinen Zugriff auf die Aufnahmen hat. Für die Verwendung privater Geräte von Lehrkräften gelten die Vorgaben des Genehmigungsverfahrens.
Schülerinnen und Schüler, die ihre eigenen Geräte einsetzen, sind im Rahmen der Medienkompetenzbildung bzgl. der Rechte, Pflichten und Konsequenzen aufzuklären, zum Beispiel dass beim Posten von Fotos und Videos in sozialen Netzwerken grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen ist.
Da Anlässe und Verarbeitungszwecke in der Regel sehr individuell sind, ist es nicht zweckmäßig, seitens des Schulministeriums einen allgemeingültigen Vordruck für Einwilligungen zu entwickeln.
Fotos von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften dürfen nur auf Grundlage wirksamer Einwilligungen der Betroffenen veröffentlicht werden. Diese ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Die Bedingungen für eine Einwilligung nach der DSGVO entsprechen im Wesentlichen denen, die bisher bereits nach Datenschutzgesetz NRW für eine Einwilligung galten. Darunter fallen u. a. die Freiwilligkeit, die Informiertheit sowie die Zweckbindung.
Für die Veröffentlichung von Fotos in Verantwortung der Schule - z. B. in Jahrbüchern oder auf der Schulhomepage – ist es somit grundsätzlich nicht möglich, eine bei der Einschulung einmal pauschal erteilte "General-"Einwilligung gelten zu lassen. Dies ist allenfalls denkbar, wenn klar wäre, um welche Fotos es sich handelt, wie z. B. ein Klassenfoto, das jeweils zu Schuljahresbeginn zentral in der Schule gemacht wird und das die Eltern/Betroffenen vor Veröffentlichung gesehen haben.
Soweit Fotos online veröffentlicht werden, ist im Falle eines Widerrufs der Einwilligung das Foto des betreffenden Lernenden unverzüglich zu löschen.
Videoüberwachungen von öffentlich zugänglichen Räumen, zu denen auch Schulgebäude und Schulhöfe zählen, durch öffentliche Stellen sind nur innerhalb der engen datenschutzrechtlichen Grenzen des §20 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) zulässig. Link
In Wahrnehmung des Hausrechts könnte eine Videoüberwachung in Betracht kommen, wenn sie erforderlich ist, um Personen, die sich im öffentlich zugänglichen Bereich des Schulgebäudes oder auf dem Schulgelände aufhalten, vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen oder um erhebliche Eigentumsbeeinträchtigungen, insbesondere nach Ende des regulären Unterrichtbetriebs, zu verhindern.
Ob eine Videoüberwachung im Einzelfall erforderlich ist, muss jeder Schulträger in eigener Zuständigkeit im Dialog mit der Schule vor Ort entscheiden. Dabei ist stets die gesetzliche Regelung des §20 DSG NRW zu beachten, wonach eine umfassende Interessenabwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen muss. Zudem ist gemäß §20 Abs. 2 DSG NRW auf die Videobeobachtung deutlich hinzuweisen und es sind die in dieser Vorschrift genannten Informationspflichten zu erfüllen.
Der Einsatz von künstlicher Intelligenz beispielsweise zur Gesichtserkennung in der Videoüberwachung ist inakzeptabel.
Bei Schulveranstaltungen, wie Einschulung, Abschlussfeiern, Schulfesten, und ähnlichen möchten Eltern häufig Fotos oder Filmaufnahmen von ihren Kindern machen oder auch Schülerinnen und Schüler sich untereinander fotografieren und filmen.
Zwar sind die Schulleitungen und Lehrkräfte nach datenschutzrechtlichen Maßgaben nicht dafür verantwortlich, dass und welche privaten Fotos oder Filmaufnahmen von Eltern oder Schülerinnen und Schülern erstellt werden und wie damit umgegangen wird.
Problematisch kann es jedoch werden, wenn solche Fotos oder Filmaufnahmen in soziale Netzwerke eingestellt werden und auf ihnen auch fremde Kinder identifizierbar zu erkennen sind. Denn die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen sind regelmäßig verletzt, wenn Bilder oder Filmaufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden (vgl. § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz).
Zweckmäßig wäre es daher, wenn die Schulleitungen anlässlich von Schulveranstaltungen die Eltern vorher für dieses Thema sensibilisieren.
Daneben steht es einer Schulleitung frei, darüber zu entscheiden, ob sie bei einzelnen Schulveranstaltungen auf Grundlage ihres Hausrechts gemäß § 59 SchulG das Fotografieren oder Filmen einschränken oder gar gänzlich versagen möchte, falls sie dies zum Schutz der Persönlichkeitsrechte insbesondere der Schülerinnen und Schüler für erforderlich hielte.