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Urheber- und Nutzungsrecht in Schule
Basiswissen zur rechtssicheren Mediennutzung

Die Medienberatung NRW bietet Lehrkräften Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Unterrichts. Dazu gehört neben dem Datenschutz auch das Thema Urheberrecht in Schule. Informationen über Möglichkeiten und Chancen freier Bildungsmaterialien sowie Hilfestellung bei der Lizenzierung finden Sie im Bereich:

Die Beachtung von mit Medien verbundenen Persönlichkeits-­, Urheber­- und Nutzungsrechten ist zudem ein wichtiger Bestandteil von Medienkompetenz. Informationen und Anregungen zur Behandlung des Themas im Unterricht finden Sie unter Medienkompetenzrahmen NRW.

Erfahren Sie im Folgenden, wie urheberrechtlich geschützte Werke zu Bildungszwecken rechtskonform und damit rechtssicher genutzt werden können.

Warum das Urheberrecht sinnvoll ist

Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum. In der Praxis werden die damit verbundenen Restriktionen oft als Ärgernis wahrgenommen und schlimmstenfalls ignoriert. Dabei ist der Schutz von Eigentum in anderen Bereichen etwas ganz Normales und weithin Akzeptiertes. Schließlich fänden es wohl die Wenigsten gut, wenn etwa ihr Auto „gemeinfrei“ jedem Nutzungswilligen unbegrenzt zur Verfügung stünde.

Kreativ tätige Personen, zum Beispiel Autorinnen und Autoren von Lehrbüchern, leben als Urheberinnen und Urheber davon, dass sie Nutzungsrechte an ihren Werken verkaufen können. Aber auch die Nutzerinnen und Nutzer profitieren, weil hochwertige, innovative und vielfältige Medien ohne die mit ihnen verbundenen Verdienstmöglichkeiten oftmals gar nicht erst entstehen würden.

Das Urheberrecht in der Bildung

Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum allerdings nicht unbegrenzt: Art. 14 des Grundgesetztes gebietet eine Abwägung von Eigentumsrechten und Allgemeinwohl. Hieraus wurden vom Gesetzgeber Beschränkungen des Urheberrechts abgeleitet.

Für den Bildungsbereich sind

  • § 47 (Schulfunksendungen) und
  • § 60a (Unterricht und Lehre) besonders relevant.

§ 60a erlaubt Lehrkräften zu unterrichtlichen Zwecken bestimmte Werksnutzungen ohne Einwilligung des Urhebers. Die Nutzung weiterer Werke, die in § 60a ausgeschlossen sind, wird durch Gesamtverträge zwischen den Bundesländern und den Rechteinhabern (Verwertungsgesellschaften) geregelt.

Die wichtigsten Informationen kurz und knapp zusammengefasst

Rechtskonform ist die Nutzung von Werken, wenn

  • Werke nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind,
  • individuelle Nutzungsrechte durch den Urheber übertragen wurden (weitere Informationen dazu unter CC-Lizenzen)
  • Schrankenregelungen gelten oder
  • Gesamtverträge die Nutzung gestatten.

Detaillierte Informationen und Erläuterungen zu den zusammengefassten Punkten finden Sie in den folgenden Akkordeons.

Nicht jede geistige Schöpfung ist ein Werk – aber nur „Werke“ können urheberrechtlich geschützt sein. Für den Bereich Schule ist diese Unterscheidung allerdings weitgehend irrelevant: Bei unterrichtsrelevanten Materialien kann man generell davon ausgehen, dass es sich um Werke handelt.

Das Urheberrecht unterscheidet geschützte und nicht geschützte (= gemeinfreie) Werke: Gemeinfrei sind amtliche Werke, wie z. B. Gesetzestexte (§ 5 Amtliche Werke) und Werke bei denen das Urheberrecht erloschen ist - dies ist 70 Jahre nach Tod des Urhebers der Fall. Werke von verstorbenen Urhebern, die neu herausgegeben werden, können aber durch Leistungsschutzrechte des Herausgebers geschützt sein!

Achtung: Urheberrechte entstehen automatisch mit der Schöpfung und müssen nicht extra angemeldet werden. Copyright-ähnliche Angaben sind daher nicht erforderlich! Im europäischen Urheberrecht kann eine Urheberschaft nicht auf - oder abgegeben werden. Es ist aber möglich, durch Lizenzierung auf sämtliche Rechte zu verzichten (z. B. CC 0, weitere Informationen siehe CC-Lizenzen). Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Werke sind bis auf Ausnahmen automatisch urheberrechtlich geschützt.
  • Nicht geschützte Werke werden als „gemeinfrei“ bezeichnet.

Tipp: Gemeinfreie E-Books finden Sie beispielsweise auf www.gutenberg.org, gemeinfreie Bilder/Fotos auf www.bildersuche.org/gemeinfreie-public-domain-bilder-quellen.php.

In den § 12-14 UrhG werden die Urheberpersönlichkeitsrechte aufgeführt, die sich aus der Beziehung Urheber - Werk ergeben. Der Urheber kann z. B. bestimmen, dass und wie er bei der Verwendung des Werkes zu nennen ist. In den § 15-22 UrhG werden die Verwertungsrechte des Urhebers aufgeführt. Dazu gehören die jeweils ausschließlichen Rechte, das eigene Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlichen wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen.

  • Vervielfältigen und verbreiten:

Erstellen einer analogen oder digitalen Kopie eines Werkes und Weitergabe des Originals oder einer analogen oder einer digitalen Kopie des Werkes.

  • Öffentliche Wiedergabe:

Der Öffentlichkeit ein Werk mit Hilfe technischer Einrichtungen sinnlich erfahrbar machen (= Vorführen) oder über eine persönliche Darbietung sinnlich erfahrbar machen (= Aufführen und Vortragen).

  • Öffentliche Zugänglichmachung:

Bereitstellen eines Werkes für Mitglieder der Öffentlichkeit, sodass diese das Werk zu Zeiten und an Orten ihrer Wahl nutzen können. Hiermit ist das Bereitstellen über das Internet, auf einem Server, entweder zum Download oder auch zum Stream, gemeint. In § 23 UrhG ist festgelegt, dass Werke ohne Zustimmung des Urhebers nicht verändert werden dürfen.

Zusammengefasst:

  • Der Urheber hat prinzipiell alle Rechte an seinem Werk. Er kann Nutzern diese Rechte – gegen Gebühr oder kostenlos - überlassen.
  • Allerdings sind diese Rechte u. a. im Bildungsbereich beschränkt (daher Schrankenregelungen).

Neben den für die Allgemeinheit geltenden Schrankenregelungen wie z. B. der

Die wichtigste „Bildungsschranke“ ist § 60a UrhG. Wir haben die wichtigsten Regelungen verständlich zusammengefasst:

1. Für wen gilt die Nutzungserlaubnis (§ 60a, Abschnitt 1) ?

  • Die Nutzungserlaubnis gilt für sämtliche Bildungseinrichtungen von der Kita bis zur Hochschule (Abschnitt 4). Sie gilt für Lehrende und Lernende der Lerngruppe, Lehrende und Prüfende derselben Bildungseinrichtung und Dritte im Kontext der Präsentation von Unterrichtsergebnissen.

2. Für welchen Zweck gilt die Nutzungserlaubnis (§ 60a, Abschnitt 1) ?

  • Sie gilt für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken.

3. In welchem Umfang dürfen Werke genutzt werden (§ 60a, Abschnitt 1 und 2) ?

  • Bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes dürfen genutzt werden.
  • Vollständig genutzt werden dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke. Werke geringen Umfangs werden in den Gesamtverträgen definiert.
    (Siehe auch Welche Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Gesamtverträgen?)

4. Wie dürfen Werke genutzt werden (§ 60a, Abschnitt 1) ?

  • Das Nutzungsrecht umfasst, dass Werke in dem genannten Umfang vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden dürfen.
  • Grundsätzlich gilt für sämtliche Nutzungen das Gebot der Quellenangabe (§ 63 Quellenangabe).

5. Was ist von der Erlaubnis ausgenommen (§ 60a, Abschnitt 3) ?

  • Öffentliche Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen von Werken dürfen ihrerseits weder vervielfältigt (d. h. aufgenommen) noch öffentlich wiedergegeben (d. h. übertragen) werden.
  • Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind (Unterrichtswerke) dürfen nicht genutzt werden.
    (Siehe auch Welche Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Gesamtverträgen?)
  • Werke der Musik (Noten) dürfen nur in engen Grenzen genutzt werden.
    (Siehe auch Welche Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Gesamtverträgen?)

Achtung: Obwohl in § 60a ausgenommen, können sowohl Unterrichtswerke als auch Musiknoten für unterrichtliche Zwecke genutzt werden. Hierfür wurden in Gesamtverträgen zwischen den Bundesländern und Verwertungsgesellschaften Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt, in denen zudem gegenüber § 60a erweiterte Nutzungsrechte für Pressebeiträge vereinbart wurden.

Die Gesamtverträge regeln die Nutzung von Werken, die in § 60a UrhG ausgeschlossen sind (Noten, und Unterrichtswerke), erweitern die Nutzungsrechte für Pressebeiträge und definieren, was unter „sonstigen Werken geringen Umfangs“ (die gemäß § 60a vollständig genutzt werden dürfen) zu verstehen ist.

Während § 60a Nutzungen im Bildungsbereich abhängig von der Art des Werkes erlaubt, wird in den Gesamtverträgen zusätzlich danach unterschieden, in welcher Weise die Werke genutzt werden dürfen. Daher gibt es zwei Gesamtverträge:

Vervielfältigung und Verbreitung von Werken (durch Anfertigung und Verteilung von analogen und digitalen Kopien, z. B. per E-Mail) und Öffentliche Zugänglichmachung und Wiedergabe.

Beide Verträge beziehen sich im Gegensatz zu § 60a exklusiv auf „öffentliche Schulen [...] und private Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie die Schulen des Gesundheitswesens“. Ein wichtiger Unterschied ist außerdem, dass die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken, deren Nutzung in den Gesamtverträgen geregelt ist, ausschließlich für den eigenen Unterricht bzw. die eigene Lerngruppe einmal pro Schuljahr und Schulklasse gestattet wird. Die Weitergabe, beispielsweise im Kollegium, ist nicht erlaubt.

Achtung: Mit öffentlicher Zugänglichmachung ist im Gesamtvertrag ausschließlich das Einstellen auf zugangsgeschützten digitalen Lernplattformen gemeint – eine Veröffentlichung im Internet ist nicht erlaubt.

Unterrichtswerke

Vervielfältigung und Verbreitung (Herstellen und Verteilen von Kopien)

  • Ausschließlich für analoge Unterrichtswerke erlaubt. Bei digitalen Unterrichtswerken gelten die jeweiligen Lizenzverträge.
  • Analoge Unterrichtswerke dürfen auch digital vervielfältigt werden, aber nur wenn sie ab dem Jahr 2005 erschienen sind.
  • Vervielfältigung und Verbreitung von Unterrichtswerken sind niemals vollständig erlaubt. Genutzt werden dürfen 15 Prozent - aber maximal 20 Seiten. Beispiel: Aus einem Unterrichtswerk mit 300 Seiten dürften maximal 20 Seiten und nicht 15 % (= 45 Seiten) genutzt werden, während aus einem Unterrichtswerk mit 60 Seiten maximal 9 Seiten (= 15 %) aber nicht 20 Seiten genutzt werden dürften.

Öffentliche Zugänglichmachung (Bereitstellen auf Lernplattformen) und Wiedergabe

  • Ausschließlich mit Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers zulässig.

    Beispiel: Digitale Kopien dürfen ohne Einwilligung per E-Mail an die Lernenden verteilt aber nicht in einem LMS zu Download bereitgestellt werden.

Pressebeiträge

  • Pressebeiträge dürfen nicht nur zu 15 % (§ 60a), sondern vollständig vervielfältigt und verbreitet werden. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Nutzung der in den Pressebeiträgen enthaltenen Abbildungen.
  • Öffentlich (in einem LMS) zugänglich gemacht werden dürfen jedoch nur maximal 15 % eines Pressebeitrags.

Noten

  • Notenwerke, die einen Umfang von maximal sechs Seiten haben, dürfen vollständig vervielfältigt und verbreitet werden. Von Notenwerken mit mehr als sechs Seiten dürfen maximal 15 % genutzt werden.
  • Eine öffentliche Zugänglichmachung von Noten (in einem LMS) ist nur zu maximal 15% erlaubt. Notenwerke bis zu sechs Seiten Umfang dürfen vollständig öffentlich zugänglich gemacht werden (in einem LMS).

Film und Musik

Filme, die maximal fünf Minuten lang sind und maximal fünf Minuten eines Musikstücks dürfen öffentlich zugänglich gemacht (in einem LMS) und wiedergegeben werden. Sind Filme länger als fünf Minuten, dürfen sie in dieser Weise maximal zu 15% genutzt werden.

Schriftwerke geringen Umfangs

  • Schriftwerke, die einen Umfang von maximal 20 Seiten haben, dürfen vollständig vervielfältigt und verbreitet werden.
  • Schriftwerke, die einen Umfang von maximal 25 Seiten haben, dürfen vollständig öffentlich zugänglich gemacht werden (in einem LMS).

Besonderheiten im Schulalltag und worauf Sie achten müssen

Spezialfall „Schulveranstaltungen mit Musik"

"Im Interesse einer urheberrechtlich einwandfreien Nutzung von Werken der Musik an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs und im Interesse einer vereinfachten Abrechnung hat das für den Bereich Schule zuständige Ministerium mit der dafür zuständigen Verwertungsgesellschaft, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), einen Gesamtvertrag geschlossen“. Über diesen Vertrag wurden Regelungen vereinbart, sodass Schulen Musik auf Schulveranstaltungen vergütungsfrei oder zu Vorzugssätzen nutzen können (vgl. BASS 16-11 Nr. 3 - Schulveranstaltungen mit Musik).

Spezialfall „öffentliche Wiedergabe“

§ 15 Abs. 3 UrhG legt fest, dass „[d]ie Wiedergabe öffentlich [ist] wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Wenn keine Nutzungsrechte erworben wurden, die eine öffentliche Vorführung beinhalten, lautet die Frage also: Sind Lehrkräfte und Schüler:innen im Klassenverband durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden? Die KMK hat dies 2018 ausdrücklich bejaht. Da es bis heute allerdings kein Urteil zu dieser Frage gibt, bleiben Filmvorführungen – auch im Klassenverband – eine juristische Grauzone.

Tipp: Die meisten Medien in der Bildungsmediathek NRW sind mit Lizenzen ausgestattet, die eine Vorführung im Unterricht rechtssicher erlauben. Medien ohne Lizenzangabe unterliegen der gesetzlichen Regelung.

Innerhalb einer Klasse ist die Vorführung erlaubt – darüber hinaus nur, wenn eine entsprechende Lizenz vorliegt. Wer sicher gehen möchte, nutzt Medien aus der Bildungsmediathek NRW.

Dürfen Werke, deren Nutzung eingeräumt worden ist, bearbeitet werden?

Grundsätzlich gilt das Änderungsverbot (§ 62 Änderungsverbot). Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre gemäß § 60a sind Änderungen jedoch ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn sie für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind und deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden. Technisch bedingte Änderungen bzw. solche zur Herstellung eines barrierefreien Formates sind immer erlaubt (z. B. schwarz-weiß-Kopie einer farbigen Vorlage).

Tipp: Freie Bildungsmaterialien (OER) werden unter Lizenzen veröffentlicht die immer eine Bearbeitung gestatten.

  • Erforderliche Bearbeitungen sind für Unterrichtszwecke erlaubt, müssen aber kenntlich gemacht werden.
  • Bei Noten und Unterrichtswerken dürfen generell keine Bearbeitungen/Änderungen vorgenommen werden, außer der Lizenzgeber erlaubt diese.

Haftung – was passiert, wenn Lehrkräfte gegen das Urheberrecht verstoßen?

Lehrkräfte können für Urheberrechtsverstöße belangt werden – und zwar sowohl für die Eigenen, als auch die von Schülerinnen und Schülern unter ihrer Aufsicht. Dabei sind auch Teilversäumnisse Klagegründe, z. B. wenn eine Nutzung durch § 60a oder die Gesamtverträge zwar erlaubt ist, aber die Nennung des Urhebers vergessen wird.

Sofern Rechtsverletzungen durch Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihrer Tätigkeit begangen werden, haftet zunächst das Land als Dienstherr. Abhängig davon, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder (grob) fahrlässig begangen wurde, kann das Land allerdings verpflichtet sein, die Lehrkraft in Regress zu nehmen.

Wird eine Lehrkraft mit Forderungen konfrontiert, sollte daher zunächst der Dienstvorgesetzte informiert und die Haftungsfrage mit der Schulaufsicht geklärt werden. Ggf. sollte dann anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Ein telefonierender Mann.

Creative Commons Lizenzen im Schulkontext

Die Nutzung von Bildungsmaterialien aus dem Internet, beispielsweise Bildern, Texten oder Videos, gehört für Lehrkräfte zum Alltag. Diese Werke sind in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt. Wenn es nicht durch Lizenzen erlaubt wird, sind die Vervielfältigung, Weitergabe und Bearbeitung daher nur sehr eingeschränkt möglich.

Die Creative Commons Organisation bietet eine

  • rechtssichere,
  • leicht verständliche,
  • und damit praxistaugliche Möglichkeit der Lizenzierung.

Im Folgenden erfahren Sie, wozu es Creative Commons Lizenzen (CC-Lizenzen) gibt, wie sie funktionieren und wie Sie selbst CC-Lizenzen für Ihren Unterricht und darüber hinaus nutzen können. CC-Lizenzen unterstützen Lehrkräfte

  • bei der Förderung von Medienkompetenz, vor allem der Teilkompetenz 4.4 des Medienkompetenzrahmen NRW
    (zu den Unterrichtsideen),
  • der urheberrechtskonformen Nutzung von Werken und
  • der Veröffentlichung von eigenem Material.

CC – Lizenzen schaffen Rechtssicherheit

Die Creative Commons Organisation stellt rechtssicher formulierte Lizenzverträge (CC-Lizenzen) zur freien Verfügung. Urheberinnen und Urheber können mit diesen Verträgen Nutzungsbedingungen eindeutig vorgegeben. Das schafft Klarheit und damit Rechtssicherheit – für Urheberinnen und Urheber als Lizenzgeberinnen und Lizenzgeber und Nutzerinnen und Nutzer als Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer. Zu beachten ist dabei, dass die Lizenzierung unwiderruflich ist.

Wichtig ist es sich klarzumachen, dass bei der Nutzung CC-lizenzierter Werke sämtliche Vorgaben der jeweiligen Lizenzvereinbarung genau einzuhalten sind. Wird beispielsweise im Lizenzvertrag die Angabe der Urheberin bzw. des Urhebers verlangt, diese bzw. dieser aber nicht oder nicht in der in der vorgegebenen Weise genannt, verliert der gesamte Lizenzvertrag seine Gültigkeit. Jede Form der Verwendung verstößt dann gegen das Urheberrecht und kann eine Schadensersatzklage nach sich ziehen.

CC – Lizenzen sind praxistaugliche Vereinfachungen

Die Kernaussagen der CC-Lizenzverträge sind in allgemeinverständlicher Kurzform, den Commons Deeds, verfügbar. Damit sind die CC-Lizenzen auch für juristische Laien gut handhabbar. Als weitere Stufe der Vereinfachung werden CC-Lizenzen im Internet durch Akronyme und Symbole repräsentiert. Dies ermöglicht eine eindeutige und platzsparende Zuordnung von Werk und Lizenzvertrag. Durch die Kombination aus rechtssicher gestalteten Verträgen und ihrer allgemeinverständlichen Darstellung mit hohem Wiedererkennungswert, hat die Creative Commons Organisation die Grundlage für eine praxistaugliche Lizenzierung von Werken, gerade auch im Bildungskontext, geschaffen.

CC-Lizenzen ermöglichen maßgeschneiderte Lizenzverträge

Die CC-Organisation hat die grundlegenden Nutzungsbedingungen in vier Modulen gebündelt, die zu insgesamt sechs Lizenzverträgen kombiniert werden können. Die Module werden als Abkürzungen bzw. Symbole dargestellt, die Sie der folgenden Darstellung „Lizenzmodule“ entnehmen können:

Icon cc-by

BY [Attribution]
Für Nutzung Namensnennung erforderlich

Icon cc-sa

SA [ShareAlike]
Weitergabe nur unter gleicher Lizenz erlaubt

Icon cc-nd

ND [NoDerivatives]
Bearbeitung verboten

Icon cc-nc

NC [NonCommercial]
kommerzielle Nutzung verboten

Die folgende Darstellung „Lizenzvertrag“ gibt eine Übersicht der aus den genannten Modulen sinnvoll kombinierbaren CC-Lizenzen. Andere Kombinationsmöglichkeiten gibt es nicht, weil sich die in den Modulen enthaltenen Bedingungen widersprechen würden. Dies erklärt sehr anschaulich der Lizenzmodulator. Eine Besonderheit ist der Lizenzvertrag CC 0: Hier verzichtet der Urheber auf sämtliche Rechte. Im Übrigen stehen die vier Symbolbilder der Lizenzmodule unter CC 0-Lizenz.

Icon cc-0

CC 0
Nutzung ohne weitere Bedingungen erlaubt

Icon cc-by

CC BY
für Nutzung Namensnennung erforderlich

Icon cc-by-sa

CC BY-SA
Namensnennung erforderlich, Weitergabe nur unter gleicher Lizenz erlaubt

Icon cc-by-nd

CC BY-ND
Namensnennung erforderlich, Bearbeitung verboten

Icon cc-by-nc

CC BY-NC
Namensnennung erforderlich, kommerzielle Nutzung verboten

Icon cc-by-nc-sa

CC BY-NC-SA
Namensnennung erforderlich, kommerzielle Nutzung verboten, Weitergabe nur unter gleicher Lizenz erlaubt

Icon  cc-by-nc-nd

CC BY-NC-ND
Namensnennung erforderlich, kommerzielle Nutzung verboten, Bearbeitung verboten

Wer sich die Bedingungen und Formulierungen der einzelnen Lizenzverträge genauer anschauen möchte, findet auf der Webseite der Creative-Commons-Organisation entsprechende Informationen.

Die Symbolbilder der Lizenzen von Creative Commons stehen unter der CC BY 4.0-Lizenz.

Praxistipps

Was CC-Lizenzen sind ist nun klar – aber wie kann ich bei der Unterrichtsvorbereitung davon profitieren? Mit diesen vier Praxistipps gelingt der Einstieg in die Nutzung CC-lizenzierter Bildungsmaterialien leicht:

Die Verwendung CC-lizenzierter Werke hat viele Vorteile. Aber wie findet man gezielt solche Materialien? In der Bildungsmediathek NRW können Sie Ihre Suchergebnisse gezielt nach den gewünschten CC-Lizenzen filtern.

Was bedeutet OER?

Open Educational Resources (OER) sind Bildungsmaterialien jeglicher Art und in jedem Medium, die unter einer offenen Lizenz stehen. Eine solche Lizenz ermöglicht den kostenlosen Zugang sowie die kostenlose Nutzung, Bearbeitung und Weiterverbreitung durch Andere ohne oder mit geringfügigen Einschränkungen. Dabei bestimmen die Urhebenden selbst, welche Nutzungsrechte sie einräumen und welche Rechte sie sich vorbehalten.

Weitere Informationen unter www.unesco.de/bildung/open-educational-resources

Das in allen Lizenzverträgen, außer CC-0, enthaltene Lizenzmodul „BY“ erfordert die Nennung des Urhebers. Wie dies zu geschehen hat und was darüber hinaus zu berücksichtigen ist, wird über die Lizenzbestimmungen eindeutig geregelt und muss befolgt werden, damit keine unbeabsichtigten Urheberrechtsverstöße begangen werden. Einen einprägsamen Überblick über die erforderlichen Angaben liefert die „TULLU Regel“, die zusammen mit Anwendungsbeispielen und weiteren Informationen auf der Seite open-educational-resources.de/ verfügbar ist:

Grafik zur TULLU Regel

Die Infografik zu der TULLU Regel von Julia Eggestein nach einem Konzept von Jöran Muuß-Merholz und Sonja Borski für OERinfo – Informationsstelle OER steht unter der CC BY 4.0 Lizenz


  • T wie Titel: Wenn ein Titel angegeben ist, sollte dieser auch genannt werden.
  • U wie Urheberin oder Urheber: Der Name muss so angegeben werden, wie es die Urheberin oder der Urheber getan hat. Das gilt auch für Gruppen-, Firmen- oder Vereinsnamen.
  • L wie Lizenz: Die Lizenzversion muss mit allen Bestandteilen und der Versionsnummer genannt werden.
  • L wie Link zur Lizenz: Ein Link auf die Seite der CC-Organisation und zwar auf den genauen Lizenztext ist verpflichtend.
  • U wie Ursprungsort: Ein Link auf den Fundort des Werkes ist ebenfalls erforderlich.

Bei der Lizenzierung eigener Werke gilt es genau zu überlegen welche Restriktionen mit der vergebenen Lizenz verfolgt werden sollen. Ausführliche Informationen zu „Open Content“ mit dem Schwerpunkt CC-Lizenzen enthält dieser Praxisleitfaden (ab Kapitel 3.5 werden die Auswirkungen der Lizenzmodule eingehend dargestellt).

Die unterschiedlichen Freiheitsgrade, von „Copyright“ bis „gemeinfrei“, veranschaulicht diese Übersicht:

Übersicht der Freiheitsgrade

Grafik: Shaddim; original CC license symbols by Creative Commons, Creative commons license spectrum, steht unter der CC BY 4.0 Lizenz

Lehrkräfte, die eigene Materialien der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen, sollten sich vor diesem Schritt darüber im Klaren sein, dass es sich um einen rechtlich bindenden Vertrag handelt, eine Lizenzierung also unwiderruflich ist und Lizenzen nachträglich weder verändert noch zurückgezogen werden können! Sie sollten sich daher die Frage stellen, welche Nutzung, auch durch fremde Personen, Sie dauerhaft gestatten möchten. Über max. vier „Weichenstellungen“ kommen Sie zu Ihrer Wunschlizenz:

Möglichkeiten eine Wunschlizenz zu generieren

Für die Erstellung der gebrauchsfertigen Lizenz bietet es sich an, den Lizenzgenerator der Creative-Commons-Organisation zu verwenden.

Grafik von Barbara Klute und Jöran Muuß-Merholz für wb-web steht unter der CC BY SA 3.0 Lizenz.

FAQ — Urheber- und Nutzungsrecht in Schule

Rechtskonform ist die Nutzung von Werken im Unterricht

Was genau damit gemeint ist, erfahren Sie in den jeweiligen Abschnitten unter Urheber- und Nutzungsrecht an Schule.

Informationen zum Urheberrecht an Schulen finden Sie auf unserer Seite Urheber- und Nutzungsrecht an Schule. Detaillierte Informationen und Antworten auf spezielle Fragen (FAQs) bieten Handreichungen, beispielsweise

und Infoportale, wie zum Beispiel:

Wer es ganz genau wissen möchte, kann auch direkt in den relevanten Gesetzestexten und Verträgen nachlesen:

Basisinformationen finden Sie auf unserer Seite Urheber- und Nutzungsrecht an Schule. Für Hilfe vor Ort stehen Ihnen die Medienberaterinnen und Medienberater der Bezirksregierungen zur Seite. Sie beraten Schulen basierend auf dem Erlass Lehren und Lernen in der digitalen Welt; Medienberaterinnen und Medienberater vom 26.04.2021 auch zu Fragen des Urheberrechts.

Für schulinterne Beratungen und Planungen von pädagogischen Tagen wenden Sie sich bitte direkt an eine Medienberaterin oder einen Medienberater in Ihrem Kreis oder Ihrer Stadt. Auf den Seiten der Kreise und Städte finden Sie zudem aktuelle Beratungs- und Schulungsangebote.

Im Urheberrecht ist es genau umgekehrt. Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist automatisch verboten. Deshalb reicht es nicht aus, ein eigenes Werk (zum Beispiel ein Arbeitsblatt) einfach im Internet zur Verfügung zu stellen. Damit das Werk rechtssicher genutzt werden kann ist eine Lizenzvereinbarung erforderlich – und die lässt sich am einfachsten mit den CC-Lizenzen erstellen.

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