FAQ

Fragen zu den behördlichen Datenschutzbeauftragten

Die für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft zuständigen behördlichen Datebnschutzbeauftragten werden auf der folgenden Seite der Medienberatung NRW gelistet:

Kontaktdaten der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragte unterstützen die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter in allen mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen. Die Aufgaben ergeben sich aus Art. 39 DSGVO (Link).

Datenschutzbeauftragte für Schulen haben demnach insbesondere folgende Aufgaben:

  • Unterrichtung und Beratung der Schulleitung und der Lehrkräfte hinsichtlich ihrer Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung und der schulspezifischen Regelungen
  • Überwachung der Einhaltung aller Datenschutzvorschriften einschließlich Überprüfungen, Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter
  • Anlaufstelle für Anfragen von Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern in mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte zusammenhängenden Fragen.

Die LDI hat auf ihrer Homepage ausführliche Informationen zur Tätigkeit der Datenschutzbeauftragten im Rahmen einer FAQ eingestellt: Link

Zu den zu veröffentlichenden Kontaktdaten des oder der Datenschutzbeauftragten gehören mindestens folgende Informationen:

  • dienstliche Adresse
  • Telefonnummer und
  • E-Mail-Adresse

Artikel 37 Abs. 7 DSGVO gibt nicht vor, dass auch der Name der oder des Datenschutzbeauftragten zu den zu veröffentlichenden Daten gehört. Empfohlen wird, zumindest für die Beschäftigten auch den Namen der Datenschutzbeauftragten zugänglich zu machen.

(vgl. dazu auch "Datenschutzerklärung")

Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO ist die Schulleitung verpflichtet, die Kontaktdaten der bzw. des Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde (LDI) mitzuteilen. Die LDI hat dazu auf ihrer Homepage ein Meldeportal eingerichtet.

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